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   LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02   

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https://dejure.org/2004,18337
LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02 (https://dejure.org/2004,18337)
LSG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2004 - L 4 AL 52/02 (https://dejure.org/2004,18337)
LSG Berlin, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - L 4 AL 52/02 (https://dejure.org/2004,18337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit; Voraussetzungen für die Rücknahme der Gewährung von Arbeitslosenhilfe; Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe; Bedürftigkeit eines Arbeitslosen; Zumutbarkeit der Verwertung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine erneute

    Auszug aus LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02
    Zur Frage, ob im Falle des Klägers das Verbot der erneuten Berücksichtigung von Vermögen gelte, das zuvor bereits bei der Bedürftigkeitsprüfung einbezogen worden sei, hat die Beklagte erklärt: Zu beachten sei hier § 330 Abs. 1 SGB III. Das Bundessozialgericht habe in zwei Urteilen vom 9. August 2001 (B 11 AL 9/01 R und B 11 AL 11/01 R) das Verbot der wiederholten Berücksichtigung noch vorhandenen Vermögens formuliert und diese Auffassung wiederholt in einem Urteil vom 19. Dezember 2001 (B 11 AL 49/01 R, zugestellt am 29. Januar 2002).

    Näheres bestimmt die aufgrund von § 137 Abs. 3 AFG erlassene und in dieser Form bis zum 31. Dezember 2001 geltende AlhiV 1974 (vgl. zum unveränderten Fortbestehen der AlhiV auch nach dem seit 1. Januar 1998 geltenden SGB III: BSG, Urteil vom 9. August 2001, B 11 AL 11/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr. 2; Urteil vom 19. Dezember 2001, B 11 AL 49/01 R, zitiert nach juris).

    aa) Grundsätzlich gilt dabei das von der Beklagten wie auch von den beiden hier ergangenen erstinstanzlichen Urteilen des Sozialgerichts verkannte Verbot der Doppelverwertung: Vermögen des Arbeitslosen, das in der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt worden und nach Ablauf der gemäß § 9 AlhiV 1974 errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist, kann nicht erneut berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 9. August 2001, B 11 AL 11/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr. 2) (hierzu unter bb).

    Die Beklagte meint, mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur wiederholten Berücksichtigung bereits angerechneten Vermögens vom 9. August 2001 (B 11 AL 9/01 R und B 11 AL 11/01 R) und vom 19. Dezember 2001 (B 11 AL 49/01 R) sei eine ständige Rechtsprechung im Sinne von § 330 Abs. 1 SGB III entstanden, die die Auslegung der Bedürftigkeitsvorschriften durch das Arbeitsamt korrigiert habe.

    Insoweit hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 9. August 2001 (B 11 AL 11/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr. 2) ausgeführt:.

  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 49/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine erneute

    Auszug aus LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02
    Zur Frage, ob im Falle des Klägers das Verbot der erneuten Berücksichtigung von Vermögen gelte, das zuvor bereits bei der Bedürftigkeitsprüfung einbezogen worden sei, hat die Beklagte erklärt: Zu beachten sei hier § 330 Abs. 1 SGB III. Das Bundessozialgericht habe in zwei Urteilen vom 9. August 2001 (B 11 AL 9/01 R und B 11 AL 11/01 R) das Verbot der wiederholten Berücksichtigung noch vorhandenen Vermögens formuliert und diese Auffassung wiederholt in einem Urteil vom 19. Dezember 2001 (B 11 AL 49/01 R, zugestellt am 29. Januar 2002).

    Näheres bestimmt die aufgrund von § 137 Abs. 3 AFG erlassene und in dieser Form bis zum 31. Dezember 2001 geltende AlhiV 1974 (vgl. zum unveränderten Fortbestehen der AlhiV auch nach dem seit 1. Januar 1998 geltenden SGB III: BSG, Urteil vom 9. August 2001, B 11 AL 11/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr. 2; Urteil vom 19. Dezember 2001, B 11 AL 49/01 R, zitiert nach juris).

    Die Beklagte meint, mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur wiederholten Berücksichtigung bereits angerechneten Vermögens vom 9. August 2001 (B 11 AL 9/01 R und B 11 AL 11/01 R) und vom 19. Dezember 2001 (B 11 AL 49/01 R) sei eine ständige Rechtsprechung im Sinne von § 330 Abs. 1 SGB III entstanden, die die Auslegung der Bedürftigkeitsvorschriften durch das Arbeitsamt korrigiert habe.

  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88

    Bedürftigkeit des Arbeitslosen bei Anspruch auf Zugewinnausgleich

    Auszug aus LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02
    "Das BSG hat schon zum Recht des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) entschieden, dass § 9 der AlhiVO (vom 7. August 1974, BGBl. I 1929, im November 1998 in der zuletzt durch die 5. Änderungsverordnung vom 25. September 1998, BGBl. I 3112, geänderten Fassung geltend) besagt, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitslose jedenfalls (wieder) Anspruch auf Alhi hat (SozR 4100 § 134 Nr. 16 S. 58), und der Arbeitslose im Rahmen der Alhi zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (mithin) nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen werden kann (SozR 4100 § 138 Nr. 25 S. 135; SozR 3-4100 § 137 Nr. 12 S 86).

    Anders ausgedrückt, orientiert am Wortlaut des § 330 Abs. 1 SGB III: Nicht erst nach Erlass des Verwaltungsakts (des Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 12. August 1998) ist eine ständige Rechtsprechung entstanden, sondern bei gleicher Rechtslage gab es schon vor Erlass des Verwaltungsakts eine ständige Rechtsprechung - und eine dieser Rechtsprechung Rechnung tragende Verwaltungspraxis -, die die wiederholte Anrechnung desselben Vermögens untersagte (vgl. nur BSG, Urteil vom 8. Juni 1989, 7 RAr 34/88, SozR 4100 § 138 Nr. 25).

  • BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 9/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine erneute

    Auszug aus LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02
    Zur Frage, ob im Falle des Klägers das Verbot der erneuten Berücksichtigung von Vermögen gelte, das zuvor bereits bei der Bedürftigkeitsprüfung einbezogen worden sei, hat die Beklagte erklärt: Zu beachten sei hier § 330 Abs. 1 SGB III. Das Bundessozialgericht habe in zwei Urteilen vom 9. August 2001 (B 11 AL 9/01 R und B 11 AL 11/01 R) das Verbot der wiederholten Berücksichtigung noch vorhandenen Vermögens formuliert und diese Auffassung wiederholt in einem Urteil vom 19. Dezember 2001 (B 11 AL 49/01 R, zugestellt am 29. Januar 2002).

    Die Beklagte meint, mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur wiederholten Berücksichtigung bereits angerechneten Vermögens vom 9. August 2001 (B 11 AL 9/01 R und B 11 AL 11/01 R) und vom 19. Dezember 2001 (B 11 AL 49/01 R) sei eine ständige Rechtsprechung im Sinne von § 330 Abs. 1 SGB III entstanden, die die Auslegung der Bedürftigkeitsvorschriften durch das Arbeitsamt korrigiert habe.

  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 68/00 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Alterssicherung

    Auszug aus LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02
    Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens zu verwerten hat, bevor er Leistungen der Arbeitslosenhilfe in Anspruch nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Dezember 2001, B 7 AL 68/00 R, zitiert nach juris).

    Die "alsbaldige Berufsausbildung" im Sinne dieser Vorschrift kann nämlich nicht nur die des Arbeitslosen, sondern auch die seines Kindes sein, sofern der Arbeitslose kraft gesetzlicher Unterhaltspflicht für die fragliche Ausbildung aufzukommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 5. Dezember 2001, B 7 AL 68/00 R, zitiert nach juris).

  • BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Verwertung - Vermögen - angemessene

    Auszug aus LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02
    Zur Begründung für sein Begehren bezog der Kläger sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Oktober 1998 (B 7 AL 118/97 R).

    Dem würde es widersprechen, den Arbeitslosen durch die erzwungene Verwertung seines Vermögens bei der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung in die Lage zu bringen, irgendwann einmal staatliche Hilfe zur Aufrechterhaltung seines Unterhalts in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1997, 11 RAr 21/96, SozR 3-4100 § 6 AlhiV Nr. 4, S. 7 f.; Urteil vom 22. Oktober 1998, B 7 AL 118/97 R, SozR 3-4100 § 6 AlhiV Nr. 6, S. 14).

  • BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R

    Keine Anrechnung von durch Veruntreuung erlangtes Vermögen im Rahmen der

    Auszug aus LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02
    "Das BSG hat schon zum Recht des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) entschieden, dass § 9 der AlhiVO (vom 7. August 1974, BGBl. I 1929, im November 1998 in der zuletzt durch die 5. Änderungsverordnung vom 25. September 1998, BGBl. I 3112, geänderten Fassung geltend) besagt, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitslose jedenfalls (wieder) Anspruch auf Alhi hat (SozR 4100 § 134 Nr. 16 S. 58), und der Arbeitslose im Rahmen der Alhi zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (mithin) nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen werden kann (SozR 4100 § 138 Nr. 25 S. 135; SozR 3-4100 § 137 Nr. 12 S 86).
  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02
    Ausgangspunkt der Prüfung sind danach die vom Arbeitslosen (subjektiv) getroffene Zweckbestimmung und die objektiven Begleitumstände wie etwa Vertragsgestaltung, Alter des Versicherten oder Familienverhältnisse; jedoch darf hinsichtlich der Vertragsgestaltung nicht eine besondere, vor Eintritt in den Ruhestand nur unter erschwerten Voraussetzungen und Verlusten kündbare Anlageform verlangt werden, denn eine Anknüpfung an rein formale Aspekte ließe für eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit so gut wie keinen Raum (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1996, 7 RAr 2/96, SozR 3-4100 § 137 AFG Nr. 7, S. 63; Urteil vom 24. April 1997, 11 RAr 23/96, SozR 3-4100 § 137 AFG Nr. 9, S. 72).
  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96

    Unzumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung vor Inanspruchnahme

    Auszug aus LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02
    Dem würde es widersprechen, den Arbeitslosen durch die erzwungene Verwertung seines Vermögens bei der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung in die Lage zu bringen, irgendwann einmal staatliche Hilfe zur Aufrechterhaltung seines Unterhalts in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1997, 11 RAr 21/96, SozR 3-4100 § 6 AlhiV Nr. 4, S. 7 f.; Urteil vom 22. Oktober 1998, B 7 AL 118/97 R, SozR 3-4100 § 6 AlhiV Nr. 6, S. 14).
  • BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96

    Ruhen des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe bei Kapitalauszahlung

    Auszug aus LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02
    Ausgangspunkt der Prüfung sind danach die vom Arbeitslosen (subjektiv) getroffene Zweckbestimmung und die objektiven Begleitumstände wie etwa Vertragsgestaltung, Alter des Versicherten oder Familienverhältnisse; jedoch darf hinsichtlich der Vertragsgestaltung nicht eine besondere, vor Eintritt in den Ruhestand nur unter erschwerten Voraussetzungen und Verlusten kündbare Anlageform verlangt werden, denn eine Anknüpfung an rein formale Aspekte ließe für eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit so gut wie keinen Raum (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1996, 7 RAr 2/96, SozR 3-4100 § 137 AFG Nr. 7, S. 63; Urteil vom 24. April 1997, 11 RAr 23/96, SozR 3-4100 § 137 AFG Nr. 9, S. 72).
  • LSG Berlin, 22.10.2004 - L 4 AL 78/02

    Rücknahme eines rechtswidrigen Arbeitslosenhilfe gewährendenden Bescheids und

    Grundsätzlich gilt nämlich das Verbot der Doppelverwertung: Vermögen des Arbeitslosen, das in der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt worden und nach Ablauf der gemäß § 9 Alhi-VO errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist, kann nicht erneut berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 9. August 2001, B 11 AL 11/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr. 2; vgl. auch Urteil des Senats vom 25. Juni 2004, L 4 AL 52/02).
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